AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Die vorliegenenden Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) von AXIS MUNDI sind Grundlage und Bestandteil aller Geschäftsvorgänge, Vertragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen AXIS MUNDI und dem Mieter der von AXIS MUNDI angebotenen Gegenstände. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme des Mietgegenstandes gelten diese AGB als angenommen. Abweichende Bedingungen der Mieter haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen.

A. Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Vermietung von Gegenständen erfolgt nur aufgrund schriftlicher Auftragserteilung. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind schriftlich, auch per Fax, zu bestätigen. Auch in Ermangelung eines schriftlichen Auftrages gelten diese AGB als vereinbart und einbezogen.
  2. Erteilte Aufträge oder Bestellungen werden mit schriftlicher Bestätigung durch AXIS MUNDI oder Übernahme der Mietgegenstände durch den Mieter oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für beide Seiten verbindlich. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von AXIS MUNDI maßgeblich. Eine darauf folgende Bestätigung oder Gegenbestätigung des Vertragspartners kann den Auftragsinhalt nicht abändern. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung.
  3. Bestellungen müssen mindestens (3) Werktage vor der Abholung vorgenommen werden. Andernfalls haftet AXIS MUNDI nicht für Mängel der Mietsachen oder deren verspäteten Bereitstellung. Es sei denn, diese Mängel sind vorsätzlich oder grob fahrlässig von AXIS MUNDI verursacht worden.

B. Vertragsinhalt

  1. Der Mieter darf von den Mietgegenständen nur den vertragsgemäßen und ihrer Eigenart entsprechenden Gebrauch machen. Ohne ausdrückliche vorherige Erlaubnis ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu verändern, bearbeiten oder Dritten zu überlassen.
  2. Der Mieter ist zum fachgerechten Transport und zur ordnungsgemäßen Nutzung und Aufbewahrung der Gegenstände verpflichtet. Die Gegenstände sind nach Gebrauch in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. 
  3. Gegenstand des Vertrages ist nur die Vermietung des körperlichen Gegenstands. AXIS MUNDI räumt an den Mietgegenständen (insbesondere an solchen der bildenden Kunst, Einrichtungsgegenständen mit Designschutz sowie Fotografien) keinerlei Nutzungsrechte ein. Es wird darauf hingewiesen, dass urheberrechtlich relevante Nutzungen solcher geschützten Gegenstände in der Regel vergütungspflichtig sind. Der Mieter ist für die Einholung der erforderlichen Rechte bei den Berechtigten oder maßgeblichen Verwertungsgesellschaften (insbesondere der VG Bild+Kunst, Bonn) selbst verantwortlich.

C. Mietdauer

Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. Versendung und endet mit der Rückgabe an AXIS MUNDI. Als Miettage werden nur Werktage berechnet. Abholung und Rückgabe können nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

D. Haftung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung der Mietgegenstände während des Transports und des Gebrauchs trägt ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten oder die Transportperson, bis zur Rückkehr in die Geschäftsräume von AXIS MUNDI, der Mieter. Zur Abdeckung dieses Risikos wird dem Mieter der Abschluss einer entsprechenden Versicherung anempfohlen. AXIS MUNDI hat die Mietgegenstände gegen derartige Schäden nicht versichert.
  2. Der Mieter haftet bei Beschädigungen der Mietgegenstände in Höhe der Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Nicht zurückgelieferte oder unbrauchbar zurückgelieferte Mietgegenstände sind durch den Mieter – unabhängig von weitergehenden Schadenersatzforderungen von AXIS MUNDI – zu dem Preis zu ersetzen, der erforderlich ist, um einen gleichwertigen Gegenstand zu erwerben. Soweit derartige Gegenstände nicht mehr käuflich zu erwerben sind, trägt der Mieter die Kosten einer angemessenen Ersatzanschaffung. Im Falle einer Verschmutzung der Mietgege4ntstände.
  3. AXIS MUNDI übernimmt keine generelle Gewähr für das Funktionieren der technischen Mietgegenstände. Sollten technische Geräte entliehen werden, hat der Mieter sich über die Funktionstüchtigkeit der Gegenstände gesondert zu erkundigen. Für jegliche Schäden (an Personen, am Mietgegenstand selbst oder anderen Gegenständen), die sich aus dem Betrieb solcher Geräte ergeben, deren Funktionsfähigkeit nicht ausdrücklich zugesichert wurde, übernimmt AXIS MUNDI keine Haftung. Gleiches gilt für Schäden, die sich aus der nicht fachgerecht betriebenen Benutzung der Mietgegenstände ergeben.
  4. Der Mieter hat die Mietgegenstände sofort nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Mängel an der Mietsache ohne Zögern AXIS MUNDI mitzuteilen. Andernfalls gelten die Mietgegenstände als mangelfrei an den Mieter übergeben. Mängelansprüche des Mieters bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  5. AXIS MUNDI übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus resultieren, dass der Mieter oder dessen Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte für die jeweilige Nutzung der Mietgegenstände nicht oder nur unzureichend von den Berechtigten eingeholt hat.
  6. AXIS MUNDI haftet für Sachschäden und Verszugsschaden nur soweit das eigene Verhalten (oder das seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig zur Schadensbegründung beigetragen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

E. Transporte

  1. AXIS MUNDI stellt die Gegenstände an seinem Firmensitz bereit. Die ordnungsgemäße Verladung obliegt dem Mieter. Transportfahrzeuge müssen zum Transport der Gegenstände geeignet und dementsprechend ausgestattet sein. Der Mieter trägt die Transportkosten.
  2. Mietgegenstände werden von AXIS MUNDI nur auf ausdrückliche Anforderung des Mieters und auf dessen Kosten des Mieters versandt. Wobei die Transportgefahr auf den Mieter mit Übergabe der Mietgegenstände an den Transporteur übergeht.

F. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsbeträge sind in vollem Umfang bei Rechnungserhalt fällig. Der Mieter kommt ohne weitere Erklärung durch AXIS MUNDI zehn (10) Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AXIS MUNDI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basissatz zu verlangen.
  2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln an den Mietsachen steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Gegenstände waren offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Mieter nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung) steht.
  3. Der Mieter ist berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des mängelbehafteten Gegenstands (bzw. der Nacherfüllung) steht. 4. Vorbestellte und reservierte Mietsachen, die nicht abgenommen oder abgeholt werden, müssen dem Mieter voll in Rechnung gestellt werden. Ist eine anderweitige Vermietung noch möglich, so trägt der Mieter nur die durch seine Nichtabnahme entstandenen Kosten.

G. Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtbeziehung zwischen AXIS MUNDI und dem Mieter ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten ist Hamburg. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung unbekannt ist.
  2. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Beide Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle vielmehr an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit als möglich entspricht.